Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gerüstbaufirma Procopio (AGB)
1. Geltung der Bedingungen und Vertragsabschluss
1.1.Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus als Vertragsgrundlage — soweit nachstehend nicht anderes vereinbart: die entsprechenden Bestimmung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), mit Ausnahme der in Punkt 8.1 (Zahlungsbedingungen) dieser AGB aufgeführten und hiervon abweichenden Regelungen.,
die DIN 18451, Gerüstarbeiten, Richtlinien (Ur Vergabe und Abrechnung, mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen. die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme Zu Verfügung zu stellen. Etwaige der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen; wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns bestätigt werden.
1.2.Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage
mit Ausnahme der Punkte 3.7. 4.1.3., 4.3.23. 5.1.3. Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden: Die Gerüste sind in einem zu den vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen. Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen. die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt. Hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen. Nur sofern im Angebotstext nichts anderes genannt ist, gilt die Gebrauchsüberlassung bis zu vier Wochen durch den vereinbarten Preis als abgegolten. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben. Das Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art obliegt dem Auftraggeber, sowie der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. … Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420 Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder als die vorgegebene GerüstfeIdweite des verwendeten Systemgerüstes, die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet...
1.3.Unsere Angebote sind freibleibend.
Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlichen bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
2.Keine Nebenleistungen
sind nach DIN 18451 u. a. folgende Leistungen, die zusätzlich zu vereinbaren und zu vergüten sind:
2.1. Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke.
2.2.Herbeiführen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht. Die anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3.Alle Gebühren für die bauaufsichtliche Genehmigung und Abnahme der Gerüste.
2.4.Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Regelung und Umleitung des öffentlichen Verkehrs zu Wasser und zu Lande (LB. auch Fußgängertunnel).
2.5.Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs während der Zeit der Gebrauchsüberlassung.
2.6.Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Leiteinrichtungen, z. B. Leitpfosten, Leitplanken, Schrammborde, Markierungen und Bauzäune, Blenden, Schutzgerüsten und Beleuchtungseinrichtungen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs zu Wasser und zu Lande.
3.Genehmigung zu Arbeiten auf fremden Grundstücken
ist vom Auftraggeber einzuholen. ebenso der der erforderliche Zutritt zu Gebäuden etc., soweit diese von uns zur Durchführung der Gerüstarbeiten betreten werden müssen.
4.Bereitstellen von Strom
Der Auftraggeber ermöglicht den Zugang zu Steckdosen und stellt den für die Geräte (Bohrmaschine, ggf. Aufzuggewinde) notwendigen Strom unentgeltlich zur Verfügung.
5.Rückgabepflicht
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsmäßiger Nutzung Ursache war.
6.Freigabe von Gerüsten zum Abbau

6.1.Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.
6.2.Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
7.Schäden an einzurüstenden Sachen
7.1.Für Schäden und Folgeschäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Dies gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern. Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.
7.2.Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen 3 Arbeitstagen nach ihrer Entstehung angezeigt werden.
8.Zahlungsbedingungen
8.1.In Abweichung von § 16 VOB / B, Abs. 1, hat die Zahlung unserer Rechnung nach Gerüsterstellung sofort zu erfolgen.
8.2.Ansonsten gilt § 16 VOB/B. Werden nach Abnahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14 Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
8.3.Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16. Nr. 3, Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggeber aus §§ B12 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§81 2 If BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.
9.Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder seine Gültigkeit wird, soweit gesetzliche zulässig, Michelstadt bestimmt.